Rechtsgebiet
Wettbewerbsrecht (UWG)
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt fairen Wettbewerb. Verstöße – etwa irreführende Werbung – berechtigen Mitbewerber und Verbände zur Abmahnung.
Das Wettbewerbsrecht untersagt unlautere geschäftliche Handlungen. Dazu zählen Irreführung von Verbrauchern, unzulässige Werbung, das Vorenthalten wesentlicher Informationen oder die Verletzung von Marktverhaltensregeln (z. B. fehlende Pflichtangaben).
Klassische Abmahngründe
- Irreführende oder unbelegte Werbeaussagen („klimaneutral", „Testsieger" ohne Beleg).
- Fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben (Impressum, Grundpreis, Energielabel).
- Unzulässige Werbung (z. B. unerlaubte E-Mail-Werbung ohne Einwilligung).
- Verstöße gegen die Preisangabenverordnung.
- Nachahmung von Produkten unter Ausnutzung fremder Wertschätzung.
Wer darf wettbewerbsrechtlich abmahnen?
In erster Linie Mitbewerber sowie bestimmte qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände. Reine „Abmahnvereine" ohne Berechtigung sind unzulässig.
Was ist eine Vertragsstrafe?
Mit der Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich, bei erneutem Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Deren Höhe sollte angemessen und nicht überzogen sein.